Startseite Kontakt Impressum

         Tel. 03771/254 899 11
         Fax 03771/254 899 18
         email: info@zeeh-speicher.de

> Impressum
> AGB
> Datenschutz
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
           
1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
     § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der
     Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
     als wir Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt
     oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Produktzusammenstellung und Vertragsabschluss

(1) Unsere Produktzusammenstellungen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
     Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
     von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme durch uns kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.


3. Überlassene Pläne und Unterlagen

(1) Die in Plänen, Skizzen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preise Leistungen und dgl.
     sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug genommen ist.
(2) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums‐ und Urheberrechte vor.
     Das Copyright für veröffentlichte, von der Firma Heiztechnik und Behälterbau Joachim Zeeh GmbH selbst erstellte Objekte bleibt allein bei der Firma Heiztechnik und Behälterbau
     Joachim Zeeh GmbH.
     Eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung
     der Firma Heiztechnik und Behälterbau Joachim Zeeh GmbH nicht gestattet und strafbar. Lediglich die Herstellung von Kopien und Downloads für den privaten und nicht kommerziellen Gebrauch
     ist erlaubt.


4. Preis

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der
     Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Falls bis zur Erstellung der Auftragsbestätigung Änderungen der Preisgrundlage eingetreten sind, behalten wir uns entsprechende Anpassungen unserer Preise vor.
(3) Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
(4) Sonderpreise bzw. Rabatte sind nur bei fristgerechter Einhaltung des Zahlungszieles wirksam.

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung
     und Lieferung der Ware fällig. Der Abzug von Skonto 2% innerhalb von 8 Tagen ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet
(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn‐, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später
     nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(4) Hat bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
     Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren zurück zu stellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten
     Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste.

6. Vertragsrücktritt
(1) Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögen, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum
     Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen
     pauschalen Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu begehren.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs‐ und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurück zu
     halten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der
     Aufhebung des Vertrags zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrags oder
     den tatsächlich entstanden Schaden zu bezahlen.

7. Lieferzeit und Gefahrübergang bei Versendung
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
     bleibt vorbehalten.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei, bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle, nicht abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auch
     für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich.
(3) Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen.
(4) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Einbringung, Montage oder Aufstellung.
(5) Sofern die Frachtkosten von uns übernommen werden, sind erkennbare Transportschäden unverzüglich bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Transportschäden spätestens innerhalb
     von 7 Tagen nach Ablieferung anzuzeigen, sonst wird eine einwandfreie Ablieferung vermutet.
(6) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs
     oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine nach dem Vertrag erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu
     vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) nach Maßnahme der gesetzlichen Vorschriften
     zu verlangen.
(8) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten.

8. Eigentumsvorbehalt, Nutzung unseres geistigen Eigentums
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
     auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
     Kosten gegen Diebstahl‐, Feuer‐ und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer
     hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit  Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns aus
     der Verletzung dieser Pflicht entsteht.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir neben unserer Berechtigung zur Geltendmachung des
     Verzögerungsschadens berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszufordern.
(5) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die
     nachfolgenden Bestimmungen:
(5.1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
     Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
     Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5.2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
     Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer (3) genannte Pflicht des Käufers zur Benachrichtigung gilt als Ansehung
     der abgetretenen Forderungen.
(5.3) Zur Erziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns
     gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall,
     so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
     Unterlagen aushändigt und die Schulden(Dritten) die Abtretung mitteilt.

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder ‐ soweit keine Produktbeschreibung vorliegt ‐ dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen
     in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu
     einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei
     sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
(3) Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist
     kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit
     zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder
     vom Vertrag zurücktreten.
(5) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer 8.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
     Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort
     installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.
(6) Die Verantwortung für die einwandfreie Wasserbeschaffenheit obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an das Kessel‐ und Speisewasser zu beachten, die in
     den VDI‐Richtlinien 2035 bzw. den Empfehlungen der VdTÜV in der jeweils neuesten Fassung festgelegt sind.
(7) Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Vorschriften und Bedingungen für Installation, Montage, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch
     Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungs‐, Stromarten und ‐spannungen, durch falsche Brennerwahl oder ‐einstellung
     oder unzweckmäßige Ausmauerungen eingetreten, begründen keine Mängelrüge. Das Gleiche gilt bei Überlastung, Korrosion und Steinablagerungen, es sei denn, wir haften für derartige
     Schäden aus Ziffer 10.
(8) Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, die nachstehenden Fristen, die jeweils am Tag unserer Lieferung beginnen:
(8.1) 5 Jahre – Speicher (Puffer, MT, MS, MTS, MTL, MTLS, MTL‐WP, MTLS‐WP, MTL‐KWP, MTLS‐KWP, Reihenspeicher)
(8.2.) 2 Jahre – Alle übrigen Erzeugnisse (einschließlich Regelgeräte, eingebaute Armaturen, Elektroteile und ‐zubehör) sowie Ersatzteile.
(8.3.) Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines
     Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(9) Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z.B. Dichtungen) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
     (übliche Lebensdauer). Dieses kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 9 (8) genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer
     notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
(10) Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei
     Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde
     hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung
     oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).
(11) Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
(12) Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere
     nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht
     gemäß Ziffer 10. haften.

10. Haftung
(1) Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung)
     haften wir nur
• Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
• nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
(2) Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenauch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Zeitpunkt des
     Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
Gerichtsstand ‐ ist Bockau, sofern der Kunde Kaufmann ist.
Erfüllungsort ‐ für die Lieferung ist der jeweilige Versandort, bei Abholung der Abholort.
Anwendbares Recht ‐ Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs‐, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden
und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Heiztechnik und Behälterbau Joachim Zeeh GmbH